Besucher seit: 23.02.2004

Counter
 
Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

1 Der Verein führ den Namen
"Heidenauer Philatelisten- und Sammlerverein 1926 e. V."
2 Er hat seinen Sitz in 01809 Heidenau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna unter der lfd. Nr. 130 eingetragen.
3 Der Verein ist Mitglied im Landesverband Sächsischer Philatelistenvereine e. V.
4 Das Vereinszeichen darf nur mit Genehmigung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB benutzt werden.
5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung; er dient dem freiwilligen Zusammenschluss von Philatelisten und Sammlern sowie der organisierten Pflege und Darstellung ihrer Sammelgebiete.

In seiner Vereinsarbeit stellt er sich die Aufgabe:

1

der Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder des Vereins
2 der Erforschung und Pflege der heimatlichen Postgeschichte und anderer Standort verbundener Sammelgebiete
3 der Unterstützung der Arbeit des Landesverbandes einschließlich der fachspezifischen Öffentlichkeitsarbeit;
4 Auswertung von Neuerungen und Vorkommnissen in den entsprechenden Sammlerbranchen, Belehrung und Weiterbildung der Mietglieder
5 der Durchführung eigenständiger philatelistischer Veranstaltungen, Sammlertreffs und -börsen sowie der Mitwirkung bei Veranstaltungen der Stadt Heidenau
6 der Eröffnung und Pflege von Beziehungen zu Gleichgearteten Vereine im In- und Ausland;
7 der Führung eines Rundsendedienstes für die Mitglieder des Vereins und Außenstehende Interessenten;
8 der Förderung und Unterstützung von Initiativen Heidenauer Schulen, Kindereinrichtungen und Vereinen die dem Gemeinwohl dienen
Der Verein und seine Mitglieder verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Politische und religiöse Bestrebungen werden ausgeschlossen.

 

§3 Mitgliedschaft

1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. mit der schriftlichen Übernahme der Mitgliedskarte wird die Satzung anerkannt.
2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand
3 Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen, wonach dieser die Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein Wahrnimmt. Minderjährige haben bis zur Volljährigkeit (18. Lebensjahr) kein Stimmrecht, dieses kann jedoch vom gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
4 Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt in der Jahreshauptversammlung und ist mit der Übergabe einer Urkunde verbunden.
5 Die Mitgliedschaft endet durch
 a) Austritt    b) Tod
 c) Auflösung des Vereins   d) Ausschluss
6 Der Austritt kann nur am Jahresende erfolgen und muss mindestens 8 Wochen vor Jahresschluss schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Dagegen bleiben Ausgeschiedne für alle Verpflichtungen, die den Verein berühren, ihre Personen betreffen und in der Zeit ihrer Mitgliedschaft ihren Ursprung haben, haftbar (§54(2)BGB
8 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn Vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, die Satzung nicht eingehalten oder der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wurde. den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Gesamtvorstand oder ein Mitglied beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:
  - alle vereinseigenen Materialien für ihre Sammelätigkeit zu nutzen;
  - im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auch in anderen Arbeits- bzw. Motivsammlergemeinschaften des Deutschen Philatelisten Bundes mitzuwirken;
  - Vorschläge und Kritiken, unabhängig von Inhalt und Form an den Gesamtvorstand einzureichen oder in den Mitgliederversammlungen vorzutragen.
Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht:
  - an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen;
  - an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, die vom Verein organisiert werden, entsprechend der gegebenen Möglichkeit mitzuarbeiten;
  - übernommene Aufgaben mit gebotener Sorgfalt durchzuführen und
  - die Interessen des Vereins zu wahren.

 

§ 5 Beiträge und Vermögen

1 Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages, der zur Jahreshauptversammlung beschlossen wurde und jährlich neu festgesetzt werden kann. Die Beiträge sind Bringschulden und müssen im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres geleistet werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2 Das Vereinsvermögen besteht aus Geld- und Sachvermögen, welches durch den Schatzmeister verwaltet wird.
3 Die Vereinstätigkeit wird aus Beiträgen der Mitglieder, Überschussmitteln aus der laufenden Vereinstätigkeit zweckgebunden Zuwendungen Dritter sowie Spenden und Schenkungen finanziert.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Vereinsstellen
Alle gewählten Mitglieder der Vereinsorgane sowie eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich nötig. Notwendige Barauslagen bei Erfüllung von Aufgaben des Vereins werden nach Anerkennung durch den Gesamtvorstand vergütet. Die Anschaffung und die Veräußerung von Sachwerten unterliegt der Schlussfassung durch den Gesamtvorstand.
   

1

Die Jahreshauptversammlung findet generell im Monat Januar statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Gesamtvorstand einberufen. wird eine Mitgliederversammlung von Mitgliedern des Vereins beantragt, müssen sich dieser Forderung wenigstens 30% derselben anschließen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und hat mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Vereins - und Ehrenmitglieder. Alle Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
   
Der Jahreshauptversammlung obliegt:
  - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes im Sinne des §26 BGB
  - die Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;
  - die Bestätigung der Vereinsstellenleiter und deren Stellvertreter;
  - Festlegung des Jahresbeitrages und Bestätigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr;
  - Wahl der Kassenprüfer;
  Beschlussfassung über Anträge.
   
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem  Protokollführer zu unterzeichnen.
 

2

Der Gesamtvorstand besteht aus:
  a) dem Vorsitzenden
  b) dem 1. Stellvertreter
  c) dem 2. Stellvertreter
  d) dem Schatzmeister
  e) dem Schriftführer
  e) Beisitzern
   
Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung und Koordinierung der Aufgaben des Vereins. Er führt die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß in eigener Verantwortung und ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
 
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Vereinsintern gilt, dass die Vertretung durch die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgen darf.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahn an, gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
 

3

Die Vereinsstellen werden durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB zur Erledigung spezieller fachlicher Aufgaben eingerichtet. Der Leiter und sein Stellvertreter werden durch diesen berufen und von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt. die Dauer ihrer Tätigkeit wird zeitlich durch die gestellte Aufgabe begrenzt. Sie sind dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

§ 7 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer (Revisionskommission) werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Kommission ist für drei Wahlperiodenzulässig, danach muss mindestens ein Mitglied gewechselt werden. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der aperiodischen Kontrolle der finanziellen und materiellen Werte des Vereins und der Auswertung der Ergebnisse in den Mitgliederversammlungen. Bei Feststellung von Veruntreuung oder anderen Delikten ist sie dem Vorstand im Sinne § 26 BGB gegenüber meldepflichtig und zu Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.

 

§ 8 Haftung

Schadenersatzansprüche für Schäden, die Dritten nachweislich durch die Vereinständigkeit entstehen, richten sich gegen den Verein und sein Vermögen, nicht gegen die Mitglieder.
Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten seiner Mitglieder. Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Vereinsstellen, die Ihre Befugnisse überschreiben, sind dem Verein gegenüber für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.


 

§ 9 Sonstiges

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen des Vereins mit Gerichtsbeschluss an einen Heidenauer Verein zu vergeben. Bei Nichtvorhandensein seines solchen Vereins ist der Erlös der Veräußerung an Gruppen oder Vereinigungen der Volkswohlfahrt der Städte Heidenau und Dohna zu vergeben.

 

§ 10 Inkraftsetzung

Die von der Gründungsversammlung am 28.06.1990 angenommene Satzung wurde geändert und in der vorliegenden Fassung zur Jahreshauptversammlung am 22.01.2008 beschlossen.
Sie tritt bezüglich der beschlossenen Änderungen mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 


-- Datenschutzerklärung --