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Satzung
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr |
1 |
Der Verein führ den Namen
"Heidenauer Philatelisten- und Sammlerverein 1926 e. V." |
2 |
Er hat seinen Sitz in
01809 Heidenau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna unter
der lfd. Nr. 130 eingetragen. |
3 |
Der Verein ist Mitglied im
Landesverband Sächsischer Philatelistenvereine e. V. |
4 |
Das Vereinszeichen darf
nur mit Genehmigung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB benutzt
werden. |
5 |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr |
§ 2
Zweck und Aufgaben
|
Der Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung; er dient dem
freiwilligen Zusammenschluss von Philatelisten und Sammlern sowie der organisierten
Pflege und Darstellung ihrer Sammelgebiete.
In seiner Vereinsarbeit
stellt er sich die Aufgabe: |
1 |
der
Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder des Vereins |
2 |
der
Erforschung und Pflege der heimatlichen Postgeschichte und anderer Standort verbundener Sammelgebiete |
3 |
der
Unterstützung der Arbeit des Landesverbandes einschließlich der
fachspezifischen Öffentlichkeitsarbeit; |
4 |
Auswertung von Neuerungen und Vorkommnissen in den entsprechenden Sammlerbranchen, Belehrung und Weiterbildung der Mietglieder |
5 |
der
Durchführung eigenständiger philatelistischer Veranstaltungen, Sammlertreffs und -börsen sowie
der Mitwirkung bei Veranstaltungen der Stadt Heidenau |
6 |
der
Eröffnung und Pflege von Beziehungen zu Gleichgearteten
Vereine im In- und Ausland; |
7 |
der
Führung eines Rundsendedienstes für die Mitglieder des Vereins und
Außenstehende Interessenten; |
8 |
der
Förderung und Unterstützung von Initiativen Heidenauer Schulen, Kindereinrichtungen und Vereinen die dem Gemeinwohl dienen |
Der Verein und seine
Mitglieder verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Politische und
religiöse Bestrebungen werden ausgeschlossen. |
§3 Mitgliedschaft
|
1 |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. mit der schriftlichen Übernahme der
Mitgliedskarte wird die Satzung anerkannt. |
2 |
Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand |
3 |
Bei
Minderjährigen muss eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen
Vertreters vorliegen, wonach dieser die Haftung für
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein Wahrnimmt. Minderjährige
haben bis zur Volljährigkeit (18. Lebensjahr) kein Stimmrecht,
dieses kann jedoch vom gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. |
4 |
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere
Verdienste erworben hat. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
erfolgt in der Jahreshauptversammlung und ist mit der Übergabe einer
Urkunde verbunden. |
5 |
Die
Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Tod c)
Auflösung des Vereins d) Ausschluss |
6 |
Der Austritt kann nur
am Jahresende erfolgen und muss mindestens 8 Wochen vor
Jahresschluss schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. |
7 |
Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Dagegen
bleiben Ausgeschiedne für alle Verpflichtungen, die den Verein
berühren, ihre Personen betreffen und in der Zeit ihrer
Mitgliedschaft ihren Ursprung haben, haftbar (§54(2)BGB |
8 |
Ein Mitglied kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn Vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, die Satzung nicht
eingehalten oder der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wurde. den
Ausschluss eines Mitgliedes kann der Gesamtvorstand oder ein
Mitglied beantragen. Der Antrag ist zu begründen. |
§ 4 Rechte und Pflichten
|
Die Mitglieder des
Vereins haben das Recht: |
|
- alle vereinseigenen Materialien für
ihre Sammelätigkeit zu nutzen; |
|
- im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten auch in anderen Arbeits- bzw. Motivsammlergemeinschaften des
Deutschen Philatelisten Bundes mitzuwirken; |
|
- Vorschläge und Kritiken, unabhängig
von Inhalt und Form an den Gesamtvorstand einzureichen oder in den
Mitgliederversammlungen vorzutragen. |
Die Mitglieder des
Vereins haben die Pflicht: |
|
- an der Jahreshauptversammlung
teilzunehmen; |
|
- an der Vorbereitung und
Durchführung von Veranstaltungen, die vom Verein organisiert werden,
entsprechend der gegebenen Möglichkeit mitzuarbeiten;
|
|
- übernommene Aufgaben mit gebotener
Sorgfalt durchzuführen und |
|
- die Interessen des Vereins zu
wahren. |
§ 5 Beiträge und
Vermögen
|
1 |
Der Eintritt in den
Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages, der zur
Jahreshauptversammlung beschlossen wurde und jährlich neu
festgesetzt werden kann. Die Beiträge sind Bringschulden und müssen
im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres geleistet werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
2 |
Das Vereinsvermögen
besteht aus Geld- und Sachvermögen, welches durch den Schatzmeister
verwaltet wird. |
3 |
Die Vereinstätigkeit
wird aus Beiträgen der Mitglieder, Überschussmitteln aus der
laufenden Vereinstätigkeit zweckgebunden Zuwendungen Dritter sowie
Spenden und Schenkungen finanziert. |
§ 6 Organe des Vereins
|
Die
Organe des Vereins sind: |
|
1.
die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung |
|
2.
der Gesamtvorstand |
|
3.
die Vereinsstellen |
Alle
gewählten Mitglieder der Vereinsorgane sowie eingesetzten
Funktionsträger sind ehrenamtlich nötig. Notwendige Barauslagen bei
Erfüllung von Aufgaben des Vereins werden nach Anerkennung durch den
Gesamtvorstand vergütet. Die Anschaffung und die Veräußerung von
Sachwerten unterliegt der Schlussfassung durch den Gesamtvorstand. |
|
|
1 |
Die
Jahreshauptversammlung findet generell im Monat Januar statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Gesamtvorstand
einberufen. wird eine Mitgliederversammlung von Mitgliedern des
Vereins beantragt, müssen sich dieser Forderung wenigstens 30%
derselben anschließen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich und hat mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Vereins -
und Ehrenmitglieder. Alle Beschlüsse werden offen und mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. |
|
|
Der
Jahreshauptversammlung obliegt: |
|
- die Entgegennahme
des Rechenschaftsberichts des Vorstandes im Sinne des §26 BGB |
|
- die Entgegennahme
der Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer; |
|
- die Bestätigung der
Vereinsstellenleiter und deren Stellvertreter; |
|
- Festlegung des
Jahresbeitrages und Bestätigung des Haushaltplanes für das kommende
Geschäftsjahr; |
|
- Wahl der
Kassenprüfer; |
|
Beschlussfassung über
Anträge. |
|
|
Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und durch den
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. |
|
2 |
Der Gesamtvorstand besteht aus: |
|
a)
dem Vorsitzenden |
|
b)
dem 1. Stellvertreter |
|
c)
dem 2. Stellvertreter |
|
d)
dem Schatzmeister |
|
e)
dem Schriftführer |
|
e) Beisitzern |
|
|
Dem Gesamtvorstand
obliegt die Durchführung und Koordinierung der Aufgaben des Vereins.
Er führt die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß in eigener
Verantwortung und ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig. |
|
Der Vorstand im Sinne
des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2.
Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich allein. Vereinsintern gilt, dass
die Vertretung durch die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgen darf. Der Gesamtvorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren,
gerechnet von der Wahn an, gewählt; er bleibt jedoch auch nach
Ablauf der Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt. |
|
3 |
Die Vereinsstellen werden durch den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB zur Erledigung spezieller fachlicher
Aufgaben eingerichtet. Der Leiter und sein Stellvertreter werden
durch diesen berufen und von der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung bestätigt. die Dauer ihrer Tätigkeit wird
zeitlich durch die gestellte Aufgabe begrenzt. Sie sind dem Vorstand
im Sinne des § 26 BGB gegenüber rechenschaftspflichtig. |
§ 7
Kassenprüfer
|
Die Kassenprüfer
(Revisionskommission) werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl
der Kommission ist für drei Wahlperiodenzulässig, danach muss mindestens ein Mitglied gewechselt werden. Die Kommission
besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Die Aufgabe der
Kassenprüfer besteht in der aperiodischen Kontrolle der finanziellen
und materiellen Werte des Vereins und der Auswertung der Ergebnisse
in den Mitgliederversammlungen. Bei Feststellung von Veruntreuung
oder anderen Delikten ist sie dem Vorstand im Sinne § 26 BGB
gegenüber meldepflichtig und zu Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung berechtigt. |
§ 8 Haftung
|
Schadenersatzansprüche für Schäden, die Dritten nachweislich durch
die Vereinständigkeit entstehen, richten sich gegen den Verein und
sein Vermögen, nicht gegen die Mitglieder. Der Verein haftet nicht
für Verbindlichkeiten seiner Mitglieder. Mitglieder des
Gesamtvorstandes und der Vereinsstellen, die Ihre Befugnisse
überschreiben, sind dem Verein gegenüber für einen dadurch
entstandenen Schaden verantwortlich. |
§ 9 Sonstiges
|
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen des Vereins mit
Gerichtsbeschluss an einen Heidenauer Verein zu vergeben. Bei Nichtvorhandensein seines
solchen Vereins ist der Erlös der Veräußerung an Gruppen oder
Vereinigungen der Volkswohlfahrt der Städte Heidenau und Dohna zu
vergeben. |
§
10 Inkraftsetzung
|
Die von der
Gründungsversammlung am 28.06.1990 angenommene Satzung wurde
geändert und in der vorliegenden Fassung zur Jahreshauptversammlung
am 22.01.2008 beschlossen.
Sie tritt bezüglich der beschlossenen
Änderungen mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
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